Aufnahme-Staat (establishing country)

In der Sprache des deutschen Aufsichtsrechts jener Staat, in welchem ein Institut ausserhalb seines Herkunfts-Staates eine Zweigniederlassung unterhält oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig wird¸ vgl. § 1, Abs. 5 KWG. Siehe Auslandsbanken, Europa-AG, Herkunfts-Staat, Repräsentanz.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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