Anweisung (order)

Erklärung, durch die der Anweisende einen Dritten (Angewiesener; etwa: eine Bank) ermächtigt, für Rechnung des Anweisenden eine Leistung an den durch die entsprechende Willenserklärung (in Schriftform [Urkunde], elektronisch oder auch mündlich) Begünstigten (Anweisungsempfänger) zu erbringen. Der Angewiesene ist ermächtigt, für Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu leisten. Das Nähere regeln für Deutschland die §§ 783 ff. sowie § 363 HGB und (was die bankbetriebliche Praxis anbelangt) die jeweiligen Allgemeine Geschäftsbedingungen. Auf dem Finanzmarkt die Verfügung der Aufsichtsbehörde zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen. Siehe Abberufungs-Verfügung, Beanstandungen, aufsichtliche.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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