Bei einer Aktiengesellschaft geführtes Verzeichnis, in das nach Vorschrift von § 67 AktG die emittierten Namensaktien und Zwischenscheine unter Angabe des Inhabers nach Namen, Wohnsitz und Beruf einzutragen sind. Gemäss § 68 AktG ist auch ein Übergang von Namensaktien und Zwischenscheinen im Aktienbuch zu beurkunden.
© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen