Stimmrecht-Kriterium (voting control rule)

Bei der Rechnungslegung einer Bank (eines Unternehmens überhaupt) sind grundsätzlich alle Betriebe einzubeziehen, die infolge Stimmrechten von dem bilanzierenden Unternehmen abhängen (voting control rule). -Die Einführung allein nur dieses Merkmals für die Konsolidierungspflicht führte dazu, dass Banken ihre Zweckgesellschaften bis zur Subprime-Krise 2007 nur im Ausserbilanzgeschäft erwähnten. Denn die originierende Bank (der Originator) hielt selten Stimmrechte, und schon gar nicht eine Stimmrechtsmehrheit. Daher sah man sich auch nicht veranlasst, Risiken bei den Conduits in der Bilanz auszuweisen; und selbst dann nicht, wenn der Originator der Zweckgesellschaft bonitätsverstärkende Fazilitäten in Form von unwiderruflichen Kreditzusagen eingeräumt hatte. Siehe Aktivitäts-Verlagerung, bilanzbestimmte, Konsolidierung.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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