Der Ausschluss von Minderheitsaktionären aus einer AG oder KGaA. Hält in Deutschland ein Mehrheitsaktionär 95 Prozent des Aktienkapitals, so kann er (nach § 327a AktG seit 2002) von den Minderheitsaktionären verlangen, dass diese ihm gegen Barabfindung ihre Anteile abtreten. Siehe Aktien-Rückkauf, Buy out, Erwerbsangebot, Pflichtangebot, Raider, Sweet Equity.
© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen