Schwankungsmarge (variation margin; marking to market)

Die EZB verlangt, dass der Wert der Sicherheiten während der Laufzeit einer liquiditätszuführenden befristeten Transaktion innert einer bestimmten Marge bleiben muss. Falls der regelmässig neu ermittelte Marktpreis der Sicherheiten unter die Schwankungsmarge sinkt, so müssen die Geschäftspartner zusätzliche Sicherheiten (oder Barmittel) zur Verfügung stellen. -Wenn andererseits der Marktwert der Sicherheiten nach ihrer Neubewertung den von einem Geschäftspartner geschuldeten Betrag zuzüglich der Schwankungsmarge übersteigt, so gibt die Zentralbank dem Geschäftspartner die überschüssigen Sicherheiten (oder Barmittel) zurück. Siehe auch Close-and-Reprice-Contract, Margenausgleich, Nachschuss- Aufforderung, Nachschuss-Vereinbarung. Vgl. Monatsbericht der EZB vom Mai 2004, S. 81, Monatsbericht der EZB vom Oktober 2007, S. 93 ff. (Vergleich der Regelungen für Sicherheiten bei der EZB mit USA und Japan; viele Übersichten).

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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