Sanktionen der EZB (ECB coercive measures)

Aufgrund des EG-Rechts kann die EZB Geschäftspartner vom Verkehr ausschliessen, wenn diese ihre Verpflichtungen gegenüber der EZB nicht erfüllen. Hierzu zählen insbesondere Verstösse gegen die Tender- Regeln oder die Regeln bei bilateralen Geschäften (ein Geschäftspartner ist nicht in der Lage, ausreichend refinanzierungsfähige Sicherheiten anzuschaffen, um den zugeteilten Liquiditätsbetrag zu besichern bzw. den ihm in einem liquiditätsabschöpfenden Geschäft zugeteilten Betrag bereitzustellen), Pflichtverletzungen, welche die Nutzung refinanzierungsfähiger Sicherheiten betreffen (ein Geschäftspartner verwendet Sicherheiten, die nicht oder nicht mehr refinanzierungsfähig sind) und Verstösse in Zusammenhang mit dem Zugang zur Spitzenrefinanzierungs-Fazilität (ein Geschäftspartner, der am Tagesende einen Sollsaldo auf dem Zahlungsausgleichkonto aufweist, erfüllt nicht die Zugangsbedingungen zu dieser Fazilität). Vgl. im einzelnen EZB: Die einheitliche Geldpolitik in Stufe 3, S. 11f.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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