Bordinggeld (fire-fighting boat fee; lighter fee)

Von der Hafenbehörde auf einzelne Beteiligte verlagerte Umlage zur Unterhaltung des Feuerlöschboots (= den Bording). Zahlung für die Dienste eines Lichterschiffes (auch Leichterschiffes; lighter): kleinere, flache Wasserfahrzeuge, welche die grossen Schiffe lichten (= von Fracht erleichtern), damit diese allgemein seichte Stellen befahren und im besonderen auf See beladen und entladen werden können. Siehe Bedeat, Hafengeld, Kaigeld, Kapgeld, Kapplaken, Krangeld, Ladegeld, Lastgeld, Liegegeld, Leuchtturmgeld, Liegegeld, Lotsengeld, Mützengeld, Pfundgeld, Prahmgeld.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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