Bestandskraft (administrativ finality, legal validity)

In Zusammenhang mit einer Verfügung der Aufsichtsbehörden besagt dies, dass aus dem Verwaltungsakt Rechtskraft (also Endgültigkeit der Anordnung) erwächst, wenn gegen sie nicht innert einer bestimmten Zeit Widerspruch eingelegt wird. Gemäss § 70 VwGO beträgt diese Frist in Deutschland ein Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. Entsprechend schliessen auch in aller Regel die Verwaltungsakte der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit dem Satz: "Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig." Siehe Bussgeld.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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