Public Private Partnerships, PPP (so auch meistens in Deutschen gesagt; manchmal auch Öffentlich-Private Partnerschaft[en], ÖPP)

Allgemein ein Vertrag, durch den ein (privates) Unternehmen für eine längere Zeit Aufgaben der öffentlichen Hand übernimmt, weil das (private) Unternehmen diese Aufgaben kostengünstiger erfüllen kann. Im besonderen die gemeinsame Finanzierung von Infrastruktur-Vorhaben (und hier wieder in erster Linie von Strassen-Neubauten) durch Banken (in Deutschland vor allem durch Sparkassen und Landesbanken) einerseits und staatlichen Stellen andererseits; beide Partner gründen zu diesem Zweck ein neues Unternehmen. -Die Verwirklichung der in Deutschland bis etwa 2050 angestrebte Quote von 15 Prozent der PPP bei infrastrukturellen Investitionen scheitert bis anhin vor allen noch an mangelnder Standardisierung entsprechender Verträge, an bundeseinheitlichen Regeln bei der Wirtschaftlichkeitsrechnung einzelner Vorhaben, an Fragen der Eigenkapitalaufbringung bei einzelnen Projekt- Gesellschaften sowie auch am staken Widerstand der staatlichen Verwaltung und der Gewerkschaften. -Im September 2005 wurde zwar ein PPP-Beschleunigungsgesetz bundesweit rechtskräftig, das die Rahmenbedingungen für PPP verbessert. Im besonderen schuf man eine steuerliche Gleichbehandlung von öffentlicher und PPP-Beschaffung, etwa auch durch Befreiung einer PPP-Gesellschaft von Grundsteuer und Grunderwerbssteuer. Allerdings sind einige Fragen hinsichtlich des Risikomanagement (auch in Bezug auf Ba- sel-II) noch nicht bis ins Letzte geklärt. Siehe Co-Investment, Cornerstone Investor, Innovationsfonds, Landmark Buildung-Darlehn. Vgl. Jahresbericht 2006 der BaFin. S. 147 (vorgesehene Erleichterungen für solche Fonds); Economic Issues 40: Public Investment and Public-Private Partnerships.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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