Kernkapital (core capital)

Nach § 10 KWG Eigenmittel, die ein Institut zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern sowie zur Sicherheit der anvertrauten Vermögenswerte nachweisen muss. Es umfasst im wesentlichen das einbezahlte Kapital, Einlagen stiller Gesellschafter, offene Rücklagen, die Sonderposition für allgemeine Bankrisiken gemäss § 340h HGB sowie (in begrenztem Ausmass) auch hybride Finanzprodukte. Siehe Eigenkapital, Eigenkapitalaustattung, Eigenmittel, Kapital, Unterlegung.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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