Kapitalverkehrskontrolle (capital transactions control)

Genehmigungspflicht für Kapitaltransfers ins Ausland, von der Zentralbank oder einer Regierungsbehörde aufgrund entsprechender gesetzlicher Bestimmungen organisiert. -Alle Kapitalverkehrsbeschränkungen innert der EU wurden bereits 1990 grundsätzlich aufgehoben; siehe Artikel 56 ff. EGV. Siehe Devisenzwangswirtschaft, Multilateral Investment Guarantee Agency. Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Juli 2001, S. 15 ff.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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