Kassenverstärkungsrücklage (special strengthening reserve)

Begriff aus dem deutschen Haushaltsrecht, in § 62 Bundeshaushaltsordnung erklärt. Danach soll zur Vermeidung von Kreditermächtigungen eine Barreserve durch möglichst regelmässige Zuführung von Haushaltsmitteln auf einem Sonderkonto bei der Deutschen Bundesbank aufgebaut werden.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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