Versicherungsvermittler (insurance salesman)

Gemäss § 42a des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) umfasst diese Bezeichnung als Oberbegriff sowohl Versicherungsvertreter als auch Versicherungsmakler. -Versicherungsvertreter ist nach VVG, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmässig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschliessen (gebundener Versicherungsvermittler). -Versicherungsmakler im Sinne des VVG ist, wer gewerbsmässig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein (freier Versicherungsmakler). Als Versicherungsmakler gilt auch, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler. -Versicherungsberater in der Definition des VVG ist, wer gewerbsmässig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer aussergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Siehe Unregelmässigkeiten-Meldepflicht, Versicherung, Versicherungsvermittlung.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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