Lotsengeld auch Pilotengeld (pilotage)

Bein Ein-und Auslaufen von Häfen bzw. gefährlichen Küstenabschnitten besteht für Schiffe oftmals die Pflicht, einen Lotsen (Piloten; pilot) an Bord zu nehmen; in alten Dokumenten manchmal auch Bootsmann (und dann auch Bootsmanngeld) genannt. Die Schiffseigner haben dafür eine behördlich festgelegte Gebühr zu entrichten; siehe § 621 HGB. Siehe Ankergeld, Bordinggeld, Hafengeld, Kapgeld, Kaigeld, Krangeld, Ladegeld, Lastgeld, Liegegeld, Leuchtturmgeld, Mützengeld, Schleusengeld.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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