Liegegeld (demurrage)

1 Zahlung an den Schiffseigner (Reeder) wenn das Schiff nicht gemäss vertraglicher Vereinbarung zwischen ihm und dem Schiffsmieter (Charterer; charterer) rechtzeitig beladen oder entladen wird (Überliegezeit; idle period), siehe für Deutschland § 568 ff. HGB. 2 Bei Käufen an der Warenbörse Zuzahlung zum Preis, wenn die gekaufte Ware nicht innert der vereinbarten Frist abgeholt wird; in diesem Fall oft auch Lagergeld (storage charge, warehousing charges) genannt. Gebühr für das Ankern von Yachten im Bootshafen (marina), auch Ankergeld (yacht groundage) und Bootsgeld (boat harbour fee) genannt. Siehe Gussgeld, Hafengeld, Krangeld, Lastgeld, Leuchtturmgeld, Lotsengeld, Standgeld, Wartegeld, Schleusengeld.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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