Leuchtturmgeld, auch Leuchtfeuergeld und Feuergeld (light-house charges)

Von Schiffen beim Einfahren in einen mit Leuchtturm versehenen Hafen bzw. eines durch Lichtzeichen gesicherten Umfelds zu entrichtende Abgabe in Bargeld, meistens in das Hafengeld eingerechnet; siehe § 621 HGB. Siehe Ankergeld, Bordinggeld, Hafengeld, Kaigeld, Kapgeld, Krangeld, Liegegeld, Lotsengeld, Mützengeld.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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