Einzelfirma, bankliche (individual bank firm)

Wer in Deutschland gewerbsmässig Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, und dazu einer schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehörde benötigt, darf seinen Betrieb nicht in der Rechtsform eines Einzelkaufmanns betreiben. Dies schreibt § 2a KWG zwingend vor; vgl. auch § 35, Abs. 2 KWG. Dazu darf sich nach § 39 KWG (ausser in Ausnahmefällen) niemand "Bankier" nennen. -In der Schweiz sind Privatbanquiers zugelassen und bedienen insonders in Basel Genf, Lausanne und Zürich ausgewählte Kunden oder sind in bestimmten Marktsegmenten tätig. -In der EU dürfen Aufsichtsbehörden einem Kreditinstitut die Erlaubnis nur dann erteilen, wenn die Zahl der Personen, welche die Geschäftstätigkeit der Bank tatsächlich bestimmen, mindestens zwei beträgt. Es müssen diese Personen weiterhin die notwendige Zuverlässigkeit oder angemessene Erfahrung besitzen, um diese Aufgaben wahrnehmen zu können. Rechtsquelle ist Artikel 11 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung). Siehe Privatbanken.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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