Eigenkapitalquote, aufsichtsrechtliche (prudential capital resources quota)

Nach Basel- I mussten acht Prozent Eigenkapital und andere eigenkapitalähnliche Positionen im Verhältnis zu den risikogewichteten Aktiva (die durch Zuordnung von Aktiva zu bestimmten Risikogruppen zu ermitteln sind) gehalten werden. Diese Eigenkapitalvereinbarung von 1988 trug zwar wesentlich zur Harmonisierung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen bei. Sie wurde jedoch (u. a. durch Finanzinnovationen) unterhöhlt; vgl. auch zur Eigenkapitalausstattung §§ 10 bis 12 KWG. Siehe Bankgrösse, Capital Requirements Directive, Cook Ratio, Eigenkapitalaustattung, Financial Soundness Indicators, Leverage Ratio, Ultimo-Factoring, Waiver-Regelung. Vgl. Monatsbericht der EZB vom Mai 2001, S. 66, Jahresbericht 2003 der BaFin, S. 37 f. (in Bezug auch auf die Berücksichtigung unerwarteter Verluste), Monatsbericht der EZB vom Januar 2005, S. 54, Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Dezember 2006, S. 69 ff. (sehr ausführliche Darstellung der Anforderungen nach Basel-II), Jahresbericht 2006 der BaFin, S. 43 f. (Bemühungen um eine einheitliche Definition des bankaufsichtsrechtlichen Eigenkapitals) .

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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