Die gewerbsmässige Besorgung von Zahlungsaufträgen. In Deutschland unterliegen entsprechende Dienstleister der Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Sie bedürfen ferner einer Erlaubnis gemäss § 32 KWG.
© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen