Finanzinstrument (financial instrument)

Bei der EZB jederart vertragliche Abmachung, die sich auf Zahlungen bezieht, an denen Monetäre Finanzinstitute beteiligt sind. Nach § 2, Abs. 3 KWG ein Vertrag, aus dem für eine der beteiligten Partner ein finanzieller Vermögenswert, für den anderen Partner hingegen eine finanzielle Verbindlichkeit fliesst. Im Rahmen der Rechnungslegung alle Kontrakte, aus denen eine finanzielle Forderung, eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument entstehen. Vgl. Monatsbericht der EZB vom Februar 2004, S. 90. In der deutschen Rechtssprache nach § 1, Abs. 11 KWG definiert als Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen oder Rechnungseinheiten sowie Derivate.-Wertpapiere sind, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind Aktien, Aktien-Zertifikate, Schuldverschreibungen, Genusscheine, Optionsscheine und andere Wertpapiere, die mit Aktien oder Schuldverschreibungen vergleichbar sind, wenn sie an einem Markt gehandelt werden können. Wertpapiere sind auch Anteile an Investmentvermögen (Fonds), die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Fondsgesellschaft ausgegeben werden. -Geldmarktinstrumente sind Forderungen, die nicht unter diese Aufzählung fallen und üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden. -Derivate sind als Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte, deren Preis unmittelbar oder mittelbar abhängt von dem Börsen-oder Marktpreis von Wertpapieren, dem Börsen- oder Marktpreis von Geldmarktinstrumenten, dem Kurs von Devisen oder Rechnungseinheiten, Zinssätzen oder anderen Erträgen oder dem Börsen-oder Marktpreis von Waren oder Edelmetallen. Siehe Finanzmarkt, Finanzsystem, Kreditzusage, unwiderrufliche. Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Juli 2004, S. 39 ff. (Marktregulierung im Eurogebiet), Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Dezember 2006, S. 76 f. (Einführung des Begriffes aus der Kapitaladäquanz-Richtlinie in das KWG), Jahresbericht 2006 der BaFin, S. 113 (Zweiteilung des Begriffes "Finanzinstrument" durch Einfügung von § 1a KWG).

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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