Die Factoringfirma kauft Forderungen unter dem Vorbehalt, dass bei Zahlungsstörungen des Schuldners der Vertrag rückgängig gemacht wird; der Factoringkunde also den notleidende Zahlungsanspruch in seine Bücher zurücknimmt. Siehe Factoring, echtes, Fälligkeits-Factoring, Sicherungseinbehalt.
© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen