Zweigstellenänderung (change of branches)

Ein Finanzinstitut im Deutschland muss die Errichtung, Verlegung oder Schliessung einer Zweigstelle der Aufsichtsbehörde anzeigen; siehe § 24, Abs. 1a, . 3 KWG. Siehe Auslagerung.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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