Eine Bank, die in einem Mitgliedsland der EU die Erlaubnis zur Geschäftstätigkeit von der zuständigen Aufsichtsbehörde hat, muss am angegebenen Sitz auch ihre Hauptverwaltung haben. Rechtsquelle ist Artikel 11, Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung).
© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen