In Deutschland bei den Börsen angesiedelte Kontrollorgane, die Unregelmässigkeiten im Börsenverkehr sowie Insider-Transaktionen aufspüren und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bzw. der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Kenntnis bringen; vgl. § 4 BörsG (dort genaue Aufgabenbeschreibung). Die Handelsüberwachungsstelle ist unabhängig von der Börsengeschäftsführung. Siehe Beobachtungsliste, Nominee, System Securities Watch Application.
© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen