Handschein (note of hand)

Bescheinigung über eine Summe Geldes, die in Kürze zurückbezahlt werden soll. Besonders im kaufmännischen Verkehr zwischen vertrauten Geschäftspartnern bis ins 19 Jht verbreitete Form eines Zahlungsversprechens; heute selten geworden. Seiner Rechtsnatur nach ist der Handschein ein abstraktes Schuldversprechen, d.h. ein Vertrag, in welchem eine Zahlung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen den Anspruch selbständig begründet. In der alten Rechtssprache auch allgemein die mit persönlicher Unterschrift versehene Ausfertigung eines Dokumentes (chirographum). Siehe Promesse.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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