Nominalwertgarantie (deposit guarantee)

Die Vereinbarung in (Kapitalanlage)Verträgen, dass ein Einzahler bei Auflösung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses (auch im Falle von Verlusten des Fonds) mit dem vollen einbezahlten Betrag abgefunden wird. -In Deutschland im Altersvermögensgesetz rechtlich vorgeschrieben; mindestens die einbezahlten Beträge müssen danach zu Beginn der Auszahlungsphase bereitstehen. Siehe Altersvermögensgesetz, Pensionsfonds. Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Juli 2002, S. 28.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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