Aufsichtshaftung (supervisions' legal liability)

In Deutschland ist die Aufsichtsbehörde von einer Haftung freigestellt. Ein einzelner Marktteilnehmer kann von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht weder verlangen, geeignete Massnahmen (etwa beim Market Timing) zu ergreifen, noch bei Fehler der Aufsicht Schadenersatz verlangen. Denn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nimmt ihre Aufgaben im öffentlichen Interesse wahr und nicht auf Geheiss einzelner Marktteilnehmer. In anderen Staaten (etwa Italien) unterliegt die Aufsichtsbehörde einer solchen Haftung. -Es wird auch in Deutschland in der juristischen Literatur verlangt, dass bei Fehlverhalten von Mitarbeitern der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Behörde selbst (also der Staat) zu haften habe, und nicht die zu beaufsichtigenden Institute, die sämtliche Kosten der Aufsicht tragen müssen. Vgl. hierzu Jahresbericht 2003 der BaFin, S. 86 f.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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