Acting in concert (so auch im Deutschen gesagt)

Ein abgestimmtes Verhalten ("kommunikativer Koordinationsvertrag“), ohne dass dem aber eine rechtsverbindliche Vereinbarung zugrunde liegt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht betrachtet bezügliche Übereinkommen als den Vorschriften der Stimmrechts-Offenlegung unterliegend. Ein Acting in Concert liegt beim gemeinsamen Erwerb von Aktien nur dann vor, wenn ein über den Erwerb hinausgehendes gemeinsames Interesse verfolgt wird. Die Käufer müssen die Absicht haben, gemeinsam auf die Zielgesellschaft einzuwirken, z. B. um die Zielgesellschaft zu zerschlagen, den Sitz zu verlegen oder sich bei der Aufsichtsratswahl und bei der Besetzung des Vorstands der Zielgesellschaft abzusprechen. Siehe Ad-hoc- Mitteilung, Aktientausch-Übernahme, Anteileignerkontrolle, Fusionen und Übernahmen, Stimmrechts-Datenbank, Publizität, situationsbezogene, Transaktionsbonus, Übernahme- Angebot, Unternehmensübername, Verbindung, enge. Vgl. Jahresbericht 2005 der Ba- Fin, S. 177 (Zurechnungsfragen in Zusammenhang mit § 30 WpÜG), Jahresbericht 2006 der BaFin, S. 186 (Judikatur: Acting in Concert nur bei Absprachen über die Stimmrechts- Ausübung in der Hauptversammlung einer AG, nicht jedoch auch im Aufsichtsrat).

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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