Ad-hoc-Mitteilung (ad hoc announcementdisclosure)

In Deutschland Pflicht der in den Segmenten amtlicher Markt und geregelter Markt (bis anhin nicht jedoch auch im Freiverkehr) börsenzugelassenen Aktiengesellschaften, über wichtige Veränderungen der finanziellen oder wirtschaftlichen Situation in ihrem Geschäftsbereich die Öffentlichkeit zu informieren. Diese der Markttransparenz dienende Vorschrift nach § 15, Abs. 2 WpHG wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (auch hinsichtlich eines allfälligen Missbrauchs durch schönfärberische Verlautbarungen) im einzelnen kontrolliert. -Eine adhoc publizitätspflichtige Tatsache ist unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Verzögern) mitzuteilen und zu veröffentlichen. Dies hat unabhängig von den Börsenhandelszeiten zu geschehen. -Vorsätzlich oder grob fahrlässig, unvollständig oder unrichtig abgegebene Ad- hoc-Meldungen begründen eine Schadensersatzpflicht. -Nicht mit Sanktionen belegt bleiben bisher Äusserungen der Organvertreter ausserhalb von Ad-hoc-Mitteilungen, vor allem in Hauptversammlungen, Presse, Funk und Fernsehen. Siehe Angaben, verschleierte, Delisting, Entscheidungsnützlichkeit, Frontrunning, Kursbetrug, Kursmanipulation, Marktmissbrauchs-Richtline, Marktpreismanipulation, Public Disclosure, Publizität, situationsbezogene, Schadensersatzpflicht, Stimmrecht-Offenlegung, Umsatzzahlen, falsche, Veröffentllichung, unverzügliche, Scalping, Umstände, bewertungswichtige, Vorhersagen, Werbebeschränkungen. Vgl. die Adressenliste zu elektronisch verbreiteten Ad-hoc- Mitteilungen im Jahresbericht 2001 des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel, S. 34, Jahresbericht 2002 der BaFin, S.158 ff., Jahresbericht 2003 der BaFin, S. 192 ff., Jahresbericht 2004 der BaFin, S. 174, S. 187 (drastische Strafen), S. 192, S. 196 ff. (Fälle), Jahresbericht 2005 der BaFin, S. 166 ff. (S. 167: Übersicht der Ad-hoc-Mitteilungen seit 2003), Jahresbericht 2006 der BaFin, S. 175 ff. (neuere Rechtsentwicklung; Verfahren wegen Verstösse) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin..

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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