Anteilsseigner-Kontrolle (owner control)

Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einer Bank unterliegen in den meisten Ländern der Überwachung durch die Aufsichtsbehörden, in Deutschland in § 2b KWG geregelt. Ziel dieser Vorschrift ist es, die Zahlungsfähigkeit der einzelnen Bank zu sichern und darüber hinaus Gefahren für den Gläubigerschutz und die Funktionsfähigkeit der Institute zu begegnen. -In Deutschland müssen Erwerber einer bedeutenden Beteiligung (Aktionäre, Gesellschafter oder Sonstige), die unmittelbar oder mittelbar mindestens zehn Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte des Instituts halten oder auf seine Geschäftsführung einen massgeblichen Einfluss ausüben können, dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzeigen. Diese kann den Erwerb der Beteiligung untersagen bzw. die Stimmrechtsausübung verbieten. Siehe Acting in concert, Staatsfonds, Stimmrecht-Offenlegung, Stimmerechts-Datenbank, Stimmrecht- Kriterium, Verbindung, enge. Vgl. Jahresbericht 2002 der BaFin, S. 54, Jahresbericht 2006 der BaFin, S. 127 f (Untersagungsverfügungen; Schwierigkeiten der Kontrolle bei Erwerbsinteressenten ausserhalb des EWR) sowie den jeweiligen Jahresbericht der Ba- Fin.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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