Von der Aufsichtsbehörde verfügtes und in der Regel auch öffentlich bekanntgemachtes Verbot der Tätigkeit von Personen oder Firmen auf dem Finanzmarkt gesamthaft oder in einzelnen Sektoren. In Deutschland gemäss § 37 KWG von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verfügt. Die einzelnen Untersagungen sind über deren Internetseite einsehbar. -Leider verlegen zweifelhafte Anbieter ihre Tätigkeit an Offshore-Finanzplätze und sind selbst dort in der Regel nur sehr schwer ausfindig zu machen. Siehe Anweisung, Beanstandungen, aufsichtliche, Verwarnung.
© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen