Artensterben: Özdemir unterzeichnet Ausnahme von Agrarvorschrift
19.04.24 16:17 Uhr, dts-nachrichtenagentur.de
Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir (Grüne), hat am Freitag eine Verordnung unterzeichnet, durch die rückwirkend zum 1.
Januar Ausnahmen vom Agrarstandard "GLÖZ 8" eingeführt werden.
Ursprünglich sollte durch den Agrarstandard das Artensterben ausgebremst werden.
Durch die Zweite GAP-Ausnahme-Verordnung kann der Standard nicht nur mit brachliegendem Ackerland und Landschaftselementen wie etwa Hecken erfüllt werden, sondern auch durch den Anbau von Hülsenfrüchtlern oder Zwischenfrüchten nach einer Hauptkultur. Machen Landwirte von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch, ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln bei diesen Hülsenfrüchtlern oder Zwischenfrüchten nicht erlaubt.
Insgesamt müssen Betriebe in Deutschland mindestens vier Prozent ihrer Ackerflächen für GLÖZ 8 reservieren - durch die Anrechnungsoption erhalten die Betriebe mehr Flexibilität, um diesen Standard zu erfüllen.
Die neue Anrechnungsoption hat zudem Auswirkungen auf die freiwilligen Öko-Regelungen: Bei der Öko-Regelung 1a (Brachflächen) ist es - anders als im letzten Jahr - nicht erforderlich, zunächst vier Prozent Brachen oder Landschaftselemente zu erbringen.
Hier kann auch auf der Erfüllung von GLÖZ 8 mit der Anrechnungsoption aufgesetzt werden.
Bereits angelegte Ackerbrachen können also in die Öko-Regelung eingebracht werden, wenn GLÖZ 8 durch Ackerflächen mit Leguminosen, Zwischenfrüchten oder Landschaftselementen erfüllt wird. Zudem regelt die Verordnung, dass Flächen mit Leguminosen, die für die Anrechnungsoption zu GLÖZ 8 herangezogen werden, nicht gleichzeitig für die Erfüllung der Öko-Regelungen 2 (Vielfältige Kulturen) und 6 (Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel) berücksichtigt werden können.
Nachdem die EU-Kommission es den Mitgliedsstaaten ermöglicht hatte, für GLÖZ 8 im Antragsjahr 2024 Ausnahmen zu ermöglichen, hatte sich die Bundesregierung im Februar auf die Verordnung verständigt. Der Bundesrat hatte nach Maßgabe zugestimmt, so dass die Verordnung erneut dem Bundeskabinett zuzuleiten war.