Steuern: Diese Versicherungen kann man absetzen
27.05.25 09:04 Uhr, ad-hoc-news.de
Wenn es um die (jährliche) Steuererklärung geht, geraten viele ins Grübeln - insbesondere bei der Frage, welche Versicherungen eigentlich steuerlich geltend gemacht werden können, sind die vielen und scheinbar komplexen Regelungen nicht für jeden einleuchtend. Während in Bezug auf die gesetzlichen Versicherungen meist schon mehr Klarheit herrscht, sind es vor allem die privaten Policen, die für Verwirrung sorgen.
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So wissen viele beispielsweise gar nicht, dass neben der Krankenversicherung (unter bestimmten Voraussetzungen) etwa auch die Riester-Rente, die Hausrat- und die Wohngebäudeversicherung steuerlich absetzbar sind. Oftmals wird so einiges an finanzieller Entlastung verpasst, die mit ein bisschen Hintergrundwissen recht einfach genutzt werden könnte.
jährliche SteuererklärungQuelle: @Kelly Sikkema / unsplash.com
Vorsorgeaufwendungen: Die wichtigste Kategorie
Die Vorsorgeaufwendungen unterstehen der Kategorie der Sonderausgaben und umfassen all jene Versicherungen, die der Absicherung von Risiken gilt. Dies umfasst etwa Policen rund um die Gesundheit sowie persönliche Lebensrisiken, am häufigsten wird gegen Krankheit/Unfall, Pflegebedürftigkeit und Erwerbsminderung abgesichert. Aber auch viele weitere Versicherungen, allem voran die Altersvorsorge, fallen unter diese Kategorie und können dementsprechend im Anhang „Vorsorgeaufwand“ der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen zum Basisschutz
Zu der Basisversorgung zählt sowohl die gesetzliche Krankenversicherung als auch die Pflegeversicherung - allerdings nur zum Tarif des Basisschutzes.
Diese Beitragszahlungen gehören nicht nur zu den wichtigsten Versicherungsbeiträgen, sondern sie können als einige der wenigen Vorsorgeaufwendungen in voller Höhe geltend gemacht werden.
Auch Beiträge zur privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung sind absetzbar - ebenfalls nur in Höhe des Basistarifs, der mit dem Leistungsumfang der gesetzlichen Versicherung vergleichbar ist.
Das Besondere an diesen Versicherungen ist, dass der reguläre Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen abseits der Altersvorsorge nicht greift. Es ist wichtig zu wissen, dass es vom Gesetzgeber festgelegten Höchstbeträge gibt, bis zu denen die angegebenen Aufwendungen berücksichtigt werden.
Alles darüber hinaus kann mit Ausnahme der Basisversorgung nicht von der Steuer abgesetzt werden, die Beträge sehen dabei in 2025 wie folgt aus.
Angestellte (inkl. Beamte) und Rentner: Grenze von 1.900 €
Selbstständige und Freiberufler: Grenze von 2.800 €
Ehepaare mit gemeinsamer Steuer: Summe der jeweiligen Höchstbeträge der Ehepartner
Weitere Vorsorgeaufwendungen
Wird Versicherungsschutz über den Basistarif hinaus bezogen, oder weitere Vorsorgeversicherungen abgeschlossen, so können auch diese Beiträge in der Steuererklärung angegeben werden.
Sollte der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen noch nicht erreicht sein, so können auch weitere Versicherungen von der Steuer abgesetzt werden - wie etwa die ZahnzusatzversicherungQuelle: @Anna Shvets / pexels.com
Optionale Zusatzpolicen können somit auch in den Sonderausgaben geltend gemacht werden - hier sind jedoch die Höchstbeträge zu beachten.
Sollte die gesetzliche Grenze bereits überschritten worden sein, so werden die Angaben nicht berücksichtigt und dementsprechend auch nicht von der Steuer abgesetzt. Dabei ist zu wissen, dass auch die Basisversorgung zu diesen Höchstbeträgen zählt und deren Beitragszahlungen meist schon den Rahmen sprengen und so wenig, bis keinen Raum zum Ausschöpfen weiterer Versorgungsaufwände lässt.
Zu den weiteren Vorsorgeaufwendungen zählen unter anderem, aber bei Weitem nicht ausschließlich:
Krankenzusatzversicherung: Beitragszahlungen zur Zahnzusatzversicherung, Brillenversicherung, Auslandskrankenversicherung oder aber auch die Wahloptionen vom Einzelzimmer im Krankenhaus oder Chefarztbehandlung fallen in der Theorie unter die steuerlich absetzbaren Sonderausgaben.
Pflegezusatzversicherung: Im Fall der Fälle trägt die gesetzliche Pflegeversicherung selten die vollen Kosten.
Dementsprechend kann der Basisschutz erweitert werden, etwa um das Pflegetagegeld, die Pflegekosten- und die Pflegerentenversicherung.
Arbeitslosenversicherung: Pflichtbeiträge zur Arbeitslosenversicherung zählen ebenfalls zu den Vorsorgeaufwendungen und sind damit steuerlich begünstigt. In der Regel fließen diese Beiträge ohnehin automatisch in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung ein.
Erwerbs-/Berufsunfähigkeitsversicherung: Wird die Police alleinstehend abgeschlossen, zählen die Beiträge in der Regel ebenfalls zu den Vorsorgeaufwendungen.
Bei Kombination mit einer privaten Rentenversicherung kann ein Teil des Beitrags aber auch als Altersvorsorgeaufwendung geltend gemacht werden.
Altersvorsorgeaufwendungen
Eine weitere wichtige Unterkategorie der Vorsorgeaufwendungen bezieht sich auf die Altersvorsorge, aus steuerlicher Sicht sind die Basisvorsorge und die vom Staat geförderte sowie nicht geförderte Vorsorge essenziell.
Basisvorsorge: Umfasst sowohl die gesetzliche und private (Rürup) Rentenversicherung im Basistarif als auch die Versorgungswerke und kann als Sonderausgaben in den Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden.
Der Höchstbetrag sowie der Beitragssatz sind dabei dynamisch, so beträgt er in 2025 29.344 € für Ledige und 58.688 € für zusammen veranlagte Ehepartner.
Staatlich gefördert: Umfasst die Riester-Rente und die betriebliche Altersvorsorge. Sollte sich Erstere für einen lohnen, so können in der Anlage AV bis zu 2.100 € jährlich angegeben und steuerlich abgesetzt werden.
Bei der betrieblichen Altersvorsorge ist besonders der Arbeitgeber gefragt.
Private Altersvorsorge: Neben der privaten Basis-Rente können auch Lebensversicherungen in den Sonderausgaben geltend gemacht werden - diese zählen zu den weiteren Vorsorgeaufwendungen und unterliegen somit dem Höchstbetrag von 1.900 € (Arbeitnehmer) bzw. 2.800 € (Selbstständige). Am ehesten absetzbar ist die Risikolebensversicherung, die Kombination Kapitallebens- und Rentenversicherung kann hingegen nur bei Vertragsabschluss vor 2005 geltend gemacht werden.
Berufliche Versicherungen: Sich die Arbeit auszahlen lassen
Auch im beruflichen Umfeld können Steuerentlastungen genossen werden - wenn man die zutreffenden Versicherungen in seiner Steuererklärung geltend machtQuelle: @Tim van der Kuip / unsplash.com
Nicht nur Vorsorgeaufwendungen lassen sich von der Steuer absetzen, auch Versicherungen, die im betrieblichen Umfeld absichern, können unter Voraussetzungen geltend gemacht werden - und das ohne Höchstbetrag.
Bei Angestellten geschieht dies als Werbungskosten (Anlage N) und bei Selbstständigen unter den Betriebskosten (Anlage S oder G). Dabei ist zu beachten, dass das Finanzamt automatisch einen Betrag von 1.230 € Werbekosten im Jahr berücksichtigt - die Angabe in der Steuererklärung macht also nur dann Sinn, wenn die Beiträge über dieser Zahl liegen.
Haftpflichtversicherung: Während sich die private Haftpflichtversicherung unter Umständen als Sonderausgabe von der Steuer absetzen lässt, kann auch die Berufshaftpflichtversicherung, geltend gemacht werden - in diesem Fall jedoch als Werbungskosten oder Betriebsausgaben.
Auch eine kombinierte Haftpflicht kann angegeben werden, solange der private und berufliche Teil klar getrennt und von der Versicherung bescheinigt sind.
Unfallversicherung: Unfallversicherungen lassen sich nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich ansetzen, wenn sie explizit der beruflichen Absicherung dienen.
Eine rein private Unfallversicherung wird in der Regel steuerlich nicht berücksichtigt - und wenn, dann in den Sonderausgaben.
Rechtsschutzversicherung: Sofern Leistungen rund um den Arbeitsschutz in den Policen enthalten und deutlich definiert sind, so lässt sich auch die Rechtsschutzversicherung in Teilen von der Steuer absetzen.
Kfz-Haftpflicht/Kasko: Sofern das Auto beruflich genutzt wird, können beide Versicherungen abgesetzt werden - bei Selbstständigen.
Angestellte können hingegen nur die Kfz-Haftpflicht geltend machen und dies auch nur an den Höchstbetrag gebunden in den sonstigen Vorsorgeaufwendungen.
Sonderfälle: In besonderen Situationen steuerlich absetzbar
Wie immer bestätigen Ausnahmen die Regeln, und auch Versicherungen, die in den meisten Fällen nicht absetzbar sind, können unter bestimmten Umständen doch zur steuerlichen Entlastung führen.
Wohngebäudeversicherung: Sollte das Haus nicht (ausschließlich) privat genutzt werden, sondern vollständig oder in Teilen vermietet sein, so kann der Vermieter Teile der Versicherung als Werbungskosten geltend machen.
Hausratversicherung: Sollte das Arbeitszimmer im Homeoffice beruflich genutzt werden, so kann die Hausratversicherung anteilmäßig in den Werbungskosten bzw. den Betriebsausgaben angegeben werden.
Tierhaftpflichtversicherung: Kann in den Sonderausgaben geltend gemacht werden - sofern der Höchstbetrag noch nicht voll ausgeschöpft ist. Versicherungsbeiträge für Therapietiere und bspw. Blindenhunde können auch als Werbungskosten angesetzt werden, sofern der berufliche Kontext klar nachgewiesen werden kann.
Fazit: Versicherungen clever nutzen
Ein sorgfältiger Überblick über alle bestehenden Versicherungen, und wie diese gegebenenfalls steuerlich abgesetzt werden können, kann sich auszahlen - im wahrsten Sinne des Wortes.
Besonders bei höherem Einkommen oder umfangreichem Versicherungsschutz lohnt es sich, die Möglichkeiten der steuerlichen Entlastung gezielt auszuschöpfen. Ob man sich selbst durch die Steuererklärung kämpft oder sich einen Experten an die Seite holt - eine merkliche Steuerersparnis ist meist die Belohnung für seine Mühen.