Lidl-App: OLG Brandenburg weist Klage gegen Rabattmodell ab

29.09.26 13:19 Uhr, dts-nachrichtenagentur.de

Das Oberlandesgericht Brandenburg an der Havel hat die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen Lidl Plus aus Zuständigkeitsgründen abgewiesen. Die Grundsatzfrage zu App-Rabatten soll nun den Bundesgerichtshof beschäftigen.

Lidl-Filiale (Archiv)
Lidl-Filiale (Archiv)
via dts Nachrichtenagentur

Das Oberlandesgericht in Brandenburg an der Havel hat am Dienstag eine Klage gegen die Rabatt-App Lidl Plus abgewiesen.

Der Richter erklärte, das Gericht sei sachlich nicht zuständig, weil die Klage auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gestützt wurde, das nicht auf den Verbraucherschutz ausgerichtet sei.Verbraucherzentrale sieht BenachteiligungDer Verbraucherzentrale Bundesverband hatte gegen Lidl geklagt, weil Rabattangebote über die App ältere, behinderte oder jüngere Menschen benachteiligen könnten.

Viele Menschen dieser Gruppen besäßen kein Smartphone und könnten die App deshalb nicht nutzen.Die Verbraucherschützer wollten erreichen, dass Lidl die Rabattierung über die App unterbindet.

Das Oberlandesgericht verwies darauf, dass für Verbraucherschutzfragen zunächst die Landgerichte zuständig seien.Revision zum Bundesgerichtshof zugelassenÄhnliche Klagen gegen die Discounter Netto und Penny waren zuvor ebenfalls abgewiesen worden.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig; eine Revision wurde zugelassen.Damit muss sich der Bundesgerichtshof mit der grundsätzlichen Frage befassen.

Ein Verhandlungstermin steht bislang nicht fest.Lidl verteidigt digitales AngebotLidl bezeichnete die App als freiwilliges zusätzliches Angebot, das Kunden Preisvorteile und digitale Services biete. Im Gegenzug erhalten Unternehmen über solche Anwendungen Analysedaten über ihre Kunden.
Rabatt-Apps verbinden Preisvorteile mit der Voraussetzung, dass Kundinnen und Kunden ein Smartphone besitzen, eine Anwendung installieren und ihre Daten für digitale Dienste freigeben.

Dadurch entsteht eine Zugangshürde für Menschen, die kein geeignetes Gerät nutzen können oder wollen. Im Mittelpunkt des Verfahrens steht damit nicht nur die technische Abwicklung eines Rabatts, sondern die Frage, ob eine solche Kopplung mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsrecht angegriffen werden kann.Das Oberlandesgericht hat die Klage aus Zuständigkeitsgründen nicht inhaltlich entschieden.

Für die weitere rechtliche Entwicklung ist deshalb maßgeblich, dass die Verbraucherschützer ihren Vorwurf auf dem Zivilrechtsweg weiterverfolgen können.

Die bereits zugelassene Revision in vergleichbaren Verfahren gegen Netto und Penny verlagert die Grundsatzfrage zudem zum Bundesgerichtshof.Digitale Rabatte und KundendatenFür Verbraucher geht es um die praktische Gleichbehandlung an der Kasse: App-Nutzer erhalten bestimmte Preisvorteile digital, während andere auf diese Angebote nicht ohne Weiteres zugreifen können.

Für Händler sind Kunden-Apps zugleich ein Instrument zur Kundenbindung, personalisierten Werbung und Auswertung des Einkaufsverhaltens. Der Streit berührt damit neben dem Diskriminierungsschutz auch die zunehmende Digitalisierung des Lebensmittelhandels.Eine höchstrichterliche Entscheidung könnte klären, unter welchen Bedingungen Händler App-Rabatte anbieten dürfen und ob sie zusätzlich einen gleichwertigen analogen Zugang schaffen müssen.

Bis zu einer solchen Klärung bleibt die rechtliche Bewertung der Rabattmodelle Gegenstand weiterer Verfahren.

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