Insider-Papiere (insider securities)

Gemäss Definition in § 12 WpHG versteht man darunter "Finanzinstrumente, 1. die an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den geregelten Markt oder in den Freiverkehr einbezogen sind, 2. die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind oder 3. deren Preis unmittelbar oder mittelbar von Finanzinstrumenten nach Nummer 1 oder Nummer 2 abhängt. Der Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt oder der Einbeziehung in den geregelten Markt oder in den Freiverkehr steht gleich, wenn der Antrag auf Zulassung oder Einbeziehung gestellt oder öffentlich angekündigt ist." Insider-Transaktion (insider transaction): Erlangung eines Vermögensvorteils (in der Regel durch Kauf oder Verkauf börsennotierter Papiere) unter unrechtmässiger Ausnützung eines Informationsvorsprungs. Derartige Geschäfte sind in Deutschland gesetzlich (§ 14 WpHG) streng untersagt und werden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zusammen mit der Staatsanwaltschaft verfolgt. Siehe Insider-Meldepflicht, Insider- Umsatzanreize, Handelsüberwachungsstelle, Marktmissbrauchs-Richtlinie, Nominee, Scalping, System Securities Watch Application (SWAP). Vgl. Jahresbericht 2002 der BaFin, S. 151 ff., Jahresbericht 2004 der BaFin, S. 173 (Erweiterung der Strafvorschriften), S. 188 (aufgedeckte Fälle), S. 190 (Vorteile der Beteiligten bei der 3sat-Börse), Jahresbericht 2005 der BaFin, S. 157 (Untersuchungen der BaFin) S. 158 (Übersicht der zur Anzeige gebrachten Fälle seit 2003), S. 58 f.: einzelne Fälle) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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