Fakultativklausel (optional clause)

Eine Bank behält sich das Recht vor, eine Überweisung auch auf ein anderes Konto des Kunden als das von ihm angegebene vorzunehmen. Wegen der Gefahr eines allfällig auftretenden Verzögerungsschadens darf diese Klausel nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in Deutschland nicht allgemein in Formularen verwendet werden. Siehe Zahlungsadresse.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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