Defizit-Finanzierungsverbot (no-bailing-out clause)

Die EZB darf Regierungen oder regierungsähnlichen Stellen in der EU keinerlei Darlehn gewähren, auch nicht auf dem Weg der Übernahme von Schuldverschreibungen. Dies ist in Art. 101 EGV sowie in Art. 21 des dem EGV beigefügten "Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank" ausdrücklich festgelegt. Siehe Bail-out, Zentralbankkredit, öffentlicher.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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