Finanznachrichten & Wirtschaft

Richter - Unfall beim Umparken ist nicht versichert

am 02.12.2009 Damit wiesen die Richter die Klage einer Altenpflegerin gegen die zuständige Berufsgenossenschaft ab Die Klägerin hatte vor Arbeitsbeginn den Pkw ihres Sohnes umgeparkt, da das Auto die Garage blockierte, in der ihr eigener Wagen stand. Die gesetzliche Unfallversicherung muss nicht haften, wenn ein Arbeitnehmer sich beim Umparken eines fremden Autos verletzt. Versichert sei allein der Weg zur Arbeit, betonte das Sozialgericht Detmold in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 22. Oktober 2009, AZ: S 14 U 74/09).

Damit wiesen die Richter die Klage einer Altenpflegerin gegen die zuständige Berufsgenossenschaft ab. Die Klägerin hatte vor Arbeitsbeginn den Pkw ihres Sohnes umgeparkt, da das Auto die Garage blockierte, in der ihr eigener Wagen stand. Da sie offensichtlich die Handbremse nicht angezogen hatte, wurde sie auf abschüssiger Straße unmittelbar nach dem Verlassen des Fahrzeugs von der noch offenen Fahrzeugtür erfasst, zu Boden geworfen und von dem Vorderrad des Autos im Bereich des linken Knies überrollt.

Die Berufsgenossenschaft wollte für die Unfallfolgen dennoch nicht aufkommen. Zu Recht, wie das Sozialgericht entschied. Denn das Umparken des Pkw ihres Sohnes stehe in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Versicherungsschutz, den die Klägerin während ihrer Tätigkeit als Altenpflegerin genieße. Versichert seien Unfälle auf dem Arbeitsweg, die sich durch «höhere Gewalt» ereigneten. Im konkreten Fall hätte die Klägerin das Unfallrisiko jedoch ausschließen können, wenn sie ihren Sohn gebeten hätte, seinen Wagen selbst umzuparken.

ddp.djn/rog/mbr





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