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Autoverkäufer müssen über Vorbesitzer aufklären

am 30.08.2010 Autoverkäufer müssen über die Vorbesitzer eines Wagens genau aufklären. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hervor, das am Montag veröffentlicht wurde. Die Richter entschieden damit, dass die Angabe «Jahreswagen - 1 Vorbesitzer/1. Hand» irreführend sei, wenn nicht über die Art des Vorbesitzers aufgeklärt werde.

Im vorliegenden Fall hatte eine Kfz-Händlerin über eine Internetplattform ein Auto mit der nun beanstandeten Formulierung angeboten. Das Auto war gewerblich von zwei Mietwagenfirmen genutzt worden. Eine andere Händlerin hatte darin eine Irreführung gesehen und gegen die Anbieterin vor dem Landgericht Essen eine Unterlassungsverfügung erwirkt, die jedoch nach dem Widerspruch der Anbieterin wieder aufgehoben wurde.

Die Richter am OLG haben nun jedoch die Unterlassungsverfügung bestätigt. Es sei irreführend, wenn zusätzlich zur Verwendung des Begriffs «Jahreswagen» auf die Anzahl der Vorbesitzer verwiesen werde, ohne dass über deren Art aufgeklärt werde. Der Durchschnittsverbraucher verbinde mit der Angabe der Vorbesitzer die Vorstellung, von wie vielen Personen und zu welchen Zwecken das Fahrzeug bislang genutzt worden sei. Der Verbraucher entnehme daraus Informationen, wie der Wagen bisher gefahren und gepflegt worden sei. Mietfahrzeuge würden von Fahrern «mit wechselndem Temperament, Fahrfähigkeiten und Sorgfaltseinstellungen» genutzt. Dies habe Auswirkungen auf den Verschleiß und den Pflegezustand.

(AZ: I-4 U 101/10)

ddp





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